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Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

Besht Yeshiva Dresden e.V. Satzung

  1. Der Verein führt den Namen „Besht Yeshiva Dresden e.V. “.
    Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Dresden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

  2. Das Geschäftsjahr ist das bürgerliche Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Ziele, Tätigkeiten

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und die Förderung der
    Volksbildung. Zweck des Vereins ist es, jungen Juden und Jüdinnen aus der ganzen Welt, die die Orthodoxie verlassen und dennoch ihre jüdische Identität beibehalten und Judentum weiter praktizieren wollen, zu unterstützen und es ihnen zu ermöglichen, sich selbst und ihr Judentum in einer liberalen Umgebung zu verwirklichen.
    Dies verwirklicht er insbesondere durch Lehrveranstaltungen. Hierbei steht insbesondere die jüdische Identitätsbildung, jüdisch-religiöses und -kulturelles Bewusstsein sowie Gemeindeleben im Sinne eines denominationsoffenen Chassidismus im Vordergrund. Der Verein fördert die Interessen von Menschen unterschiedlichster Herkunft, die das reiche Erbe des Judentums kennenlernen und in Dresden als Teil einer weltoffenen Gesellschaft mit Leben füllen wollen. Dazu gehört, dass sich der Verein für Dialog und Integration der deutsch-russischen und israelisch-jüdischen Bevölkerung Dresdens einsetzt.

  3. Den Satzungszweck sucht der Verein insbesondere durch folgende Maßnahmen zu erreichen:

    a) Ermöglichung einer umfassenden wissenschaftlichen Ausbildung und das Bereitstellen einer professionellen psychologischen und sozialen Unterstützung für Personen, die aus der orthodoxen Welt ausgestiegen sind.
    b) Planung, Förderung und Druchführung von Lehrveranstaltungen
    c) Lern- und Kulturveranstaltungen, in denen das Wissen und die Traditionen des Judentums akademisch und gemeinschaftlich vermittelt werden.
    d) Möglicherweise Bildungsreisen zu verschiedenen jüdisch-geschichtsträchtigen Orten in Zentraleuropa, auf denen nicht nur Wissen um die Geschichte des Judentums nahegebracht wird, sondern auch die jüdische und soziale Identität der Teilnehmenden gestärkt wird.

  4. Die Planung und

      Durchführung der Lernveranstaltungen stellen die Kerntätigkeit des Vereins dar. Die Veranstaltungen werden darin bestehen, sowohl jüdischen Menschen in Deutschland, unabhängig von religiöser oder politischer         

     Ausrichtung, als auch nichtjüdischen Menschen mit einem Interesse am Judentum einen Ort anzubieten, an

     dem sie sich in gemeinsamen Lern- und Kulturveranstaltungen mit verschiedensten Aspekten einer modernen jüdischen Identität auseinandersetzen können und zusammen mit gleich- und anders gesinnten zum     

    Heranwachsen einer offenen jüdischen Gemeinschaft in Dresden beitragen können. Der Verein wird sich darum bemühen, die Veranstaltungen derart zu konzipieren und zu verwirklichen, dass möglichst viele in

    Dresden lebende und hinzugezogene Juden und Jüdinnen sich von diesen angesprochen fühlen und an diesen teilnehmen können. Das Licht des Begründers des Chassidismus, des Baal Schem Tow, soll somit auf vielfältige und liberale Weise leuchten. Besht Yeshiva Dresden e.V. ist ein unabhängiger Verein. Er beschließt     

   den Inhalt seiner Veranstaltungen sowie die Art und Weise der Durchführung derselben autonom.

   Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn sie sind von ihm angestellt. Es.   

   darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe     

   Vergünstigungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

   eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Die Mittel des

  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person sein, die vom Vorstand, der über die Aufnahme beschließt, für geeignet gehalten wird. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang des Aufnahmebeschlusses. Gegen die ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht möglich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  2. Alle Mitglieder, die ihre Verpflichtung gegenüber dem Verein erfüllt haben, haben das Recht, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen und in ihnen abzustimmen.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens am 1. Dezember mit Wirkung für das folgende Jahr schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist der Jahresbeitrag für das folgende Jahr zu zahlen. Hierfür kann der Vorstand auf Antrag absehen.

4.

  1. Ein Mitglied kann, wenn es durch sein Verhalten die Arbeit oder das Ansehen des Vereins schädigt oder sonst gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  2. Neben der aktiven Mitgliedschaft ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, sofern die Mitglieder dies durch Abstimmung für die jeweilige Mitgliederversammlung nicht gegenteilig beschließen. Fördermitglieder haben jedoch grundsätzlich kein Antrags- und kein Stimmrecht.

       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen und somit ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung (E-Mail oder schriftlich) mit Fristsetzung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Der Verein wird finanziert durch Spenden, sowie private und öffentliche Fördermittel.

  2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag, sowie dessen Fälligkeit und Höhe richtet sich nach der

    Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung

    beschlossen und gegebenenfalls verändert.

  3. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

  • §  5 Organe

  • §  6 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Vertretern.

    2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch einfache

      Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der

      Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

    3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorsitzenden, sowie zwei

      Stellvertretende. Einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt durch Wahl des Vorstandes die Funktion des Schatzmeisters. Im Fall eines etwaigen Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann der verbleibende Vorstand andere ordentliche Mitglieder für die Dauer seiner Wahlperiode kommissarisch in den Vorstand berufen..

    4. Gerichtlich und außergerichtlich ist der Vorstandsvorsitzende einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die anderen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

    5. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins war, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
      a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.

      b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
      d) Verwaltung des Vereinsvermögens
      e) Anfertigung des Jahresberichts

      f) Ernennung und Abberufung eines Geschäftsführers sowie
      g) Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung des Geschäftsführers
      h) Aufnahme und Pflege von Kontakten mit staatlichen Institutionen, nichtstaatlichen Organisationen, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und mit Kooperationspartnern
                                                                                                                                                                                              i) Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

    6. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen im Rahmen ihrer Arbeit als Vorstandsmitglieder gegen Rechnungslegung erstattet. Die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen werden hierfür eingehalten.

    7. Der Vorstand ist berechtigt, zur Leitung und Koordinierung der Arbeit des Vereins einen Geschäftsführer anzustellen. Die Abberufung des Geschäftsführers obliegt ebenfalls im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands darf in Personalunion die Funktion des Geschäftsführers bekleiden.

              Die Organe der Besht Yeshiva Dresden e.V. sind:

              a) der Vorstand

              b) die Mitgliederversammlung

          8. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Vorstandssitzungen können von jedem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen werden. Es sollte eine einwöchige  Einberufungsfrist eingehalten werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse innerhalb der           

Vorstandssitzungen. Diese finden via Internet, Telefonkonferenz oder durch physische Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sich die Vorstandsmitglieder an der Wahl beteiligen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal, vom Vorstand einberufen. Die Berufung erfolgt in Textform und möglichst unter Beibehaltung einer Frist von vier Wochen. Das per Textform versendete Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte, dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Kontaktadresse gerichtet ist. Gäste nehmen an den Sitzungen nicht teil, es sei denn, der Vorstand stimmt der Teilnahme ausdrücklich zu.

  2. Die Mitgliederversammlungen finden durch physische Zusammenkunft, im Regelfall in Dresden statt. Im Notfall können die Mitgliederversammlungen auch per Videoanruf durchgeführt werden. Den Ort der Zusammenkunft bestimmt der Vorstand.

  3. Die Mitgliederversammlung prüft die Jahresabrechnung und erteilt Entlastung. Sie wählt den Vorstand und einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf, für die Dauer von zwei Jahren. Über ihren Verlauf wird ein Protokoll gefertigt, welches den Hergang und die Beschlüsse der Versammlung wiedergibt. Es ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

  4. Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied oder einer von ihm vorgeschlagenen Person geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei unentschiedenem Abstimmungen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  5. Der Versammlungsleiter setzt die Art der Beschlussfassung fest. Auf Verlangen auch nur eines Mitglieds ist in Personalfragen schriftlich und geheim abzustimmen. Dies gilt nicht für Anträge, die Sach- oder Verfahrensfragen betreffen.

  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen auf schriftlichen Antrag von 25 % der Mitglieder innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen werden.

  7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfung; Entlastung des Vorstands
    b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    c) Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung per Satzung übertragen werden
                                                                                                            d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  8. Die Mitgliederversammlung ist befugt, die Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der sich an der Wahl beteiligendenVereinsmitglieder zu ändern. Über solche Satzungsänderungen werden die Mitglieder schriftlich informiert.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Dritten wie auch ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer bestellen. Dieser ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB.

  2. Der Geschäftsführer wird vom Verein privatrechtlich beschäftigt. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist gegenüber dem Geschäftsführer aufsichts- und weisungsbefugt. Wird ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands zum Geschäftsführer bestellt, so sind die jeweils anderen zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gegenüber dem Geschäftsführer aufsichts- und weisungsbefugt.

  3. Der Geschäftsführer legt jährlich einen Geschäftsbericht vor, der die inhaltlichen und finanziellen Ergebnisse erfasst. Er wird vom Vorstand entlastet.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden, der Vorstand muss anwesend sein.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

   3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

   Vermögen des Vereins an die Jüdische Gemeinde zu Dresden K.d.ö.R., die es

   unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dresden, 26. März 2020

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© Linda Lorenz & IzzyApp